VBI AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen)
der Vengels Bau- und Industriemaschinen GmbH (VBI), Karolingerstraße 8, 46499 Hamminkeln


1. Geltungsbereich; abweichende Bedingungen; Angebote; Nebenabreden

1.1 Für Angebote und Leistungen von VBI gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Partnern an. Dies gilt insbesondere für alle auch mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossene Folgegeschäfte.

1.2 Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn VBI in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3 Angebote von VBI sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Hauptverwaltung von VBI oder Lieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden zustande.

1.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Mitarbeiter von VBI sind nicht berechtigt, die folgenden Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.

2. Leistungen, Beschaffenheitsvereinbarung; Vorbehalt der Selbstbelieferung

2.1 VBI wird den Kaufgegenstand in vertragsgemäßem Zustand an den Kunden übergeben und nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 11 übereignen.

2.2 Der Zustand eines neuen Kaufgegenstandes ist vertragsgemäß, wenn dieser sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Gegenständen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Kaufgegenstandes erwarten kann. Bei gebrauchten Kaufgegenständen kommt es für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustandes auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden an. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder des Vertragsschlusses nicht erkennbare und im Kaufvertrag nicht festgehaltene Mängel aufweist.

2.3 Als gebrauchte Kaufgegenstände im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Austauschteile & rekonditionierte Teile.

2.4 Ist der Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt und wird VBI aus einem zum Zweck der Erfüllung der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 2.1 abgeschlossenen Deckungsgeschäft nicht bzw. nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, entfällt die Leistungsverpflichtung nach Ziffer 2.1(Vorbehalt der Selbstbelieferung). VBI ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes zu informieren und
eine gegebenenfalls bereits erhaltene Vergütung sofort zurückzuerstatten.

2.5 Eine von den vorstehenden Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung sowie die Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bedürfen gemäß Ziffer 12.1 zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.

2.6 Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn der Kunde eine natürliche Person ist und der Vertragsabschluss seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne des §13 BGB).

3. Leistungsfristen; Leistungsverhinderung; Teilleistungen

3.1 Die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen setzt voraus, dass erforderliche Genehmigungen und vom Kunden beizubringende Unterlagen, Freigaben, Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

3.2 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Lager verlassen oder VBI
dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

3.3 Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungsfristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von VBI nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß sich VBI beim Eintritt eines dieser Ereignisse mit der Leistung in Verzug befindet.

3.4 Dauert eine Leistungsverhinderung gemäß Ziffer 3.3 Satz 1 mehr als 6 Wochen an, sind VBI und der Kunde berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistung vom Vertrag zurückzutreten; vor Ablauf dieses Zeitraums ist der Rücktritt in den in Ziffer 3,3 Satz 1 genannten Fällen ausgeschlossen. Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht des Kunden ist, daß er VBI schriftlich eine angemessene Leistungsfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

3.5 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung oder Ausschluss der Leistungspflicht bei VBI sind - auch soweit sie bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind - im Rahmen der Regelung in Ziffer 10 ausgeschlossen.

3.6 VBI ist zur vorzeitigen Leistung, sowie zur Vornahme von Teilleistungen berechtigt. VBI ist berechtigt, Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.

4. Abnahme; Gefahrübergang; Transport

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übergabeort abzunehmen.

4.2 Die Übergabe erfolgt an dem vertraglich vereinbarten Standort bzw. der im Vertrag genannten Niederlassung von VBI. Soweit der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Das Gleiche gilt für evtl. Rücksendungen, VBI bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart. Versandanweisungen des Kunden sind für VBI nur verbindlich, wenn sie von VBI schriftlich bestätigt werden.

4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, spätestens mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder VBI zusätzliche Leistungen, wie zB Transport, übernommen hat.

4.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungsanzeige an den Kunden über, Kosten der Lagerung bei VBI oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs gegen den Kunden bleibt unberührt.

4.5 Eine Transportversicherung wird VBI ausschließlich auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.

5. Vergütung; Zahlungsbedingungen; Kaufpreisfinanzierungen

5.1 Soweit im Vertrag oder in der Bestätigung der Hauptverwaltung von VBI nicht schriftlich abweichend vermerkt, sind VBI zustehende vertragliche Forderungen spätestens 3 Wochen nach Vertragsabschluss ohne Abzug zur Zahlung fällig. VBI ist berechtigt, die Übergabe des Kaufgegenstandes Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung vorzunehmen.

5.2 Zahlungen müssen in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von VBI geleistet werden. Maßgeblich für den Ausgleich der Forderung ist der Eingang des geschuldeten Betrages bei VBI.

5.3 Zahlungen werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmung des Kunden ausschließlich nach §366 BGB verrechnet.

5.4 Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

5.5 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

6. Zahlungsverzug; Kaufpreisfinanzierungen; Verzugsschaden

6.1 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, ist VBI - unbeschadet weiterer Rechte - berechtigt,

(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen; und sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen;
(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten;
(3) die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11,) geltend zu machen;
(4) gemäß Ziffer 7.1 vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat VBI Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12% des rückständigen Betrages. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Höhe der Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12% des rückständigen Betrages. Der Anspruch auf Verzugszinsen vermindert sich, wenn und soweit der Kunde
nachweist, dass VBI kein oder nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.3 VBI behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn und soweit dieser unbestritten ist oder nachgewiesen wird.

7. Rücktritt ; Nutzungsentschädigung

7.1 VBI ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn

(1) der Kunde , eine fällige Forderung innerhalb einer ihm von VBI gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht oder mit dem Ausgleich einer fälligen Forderung ganz oder teilweise in Verzug gerät oder Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt; oder
(2) der Kunde trotz Fristsetzung /Abmahnung gegen wesentliche Vertragsbestimmungen - insbesondere die Regelung unter Ziffer 11.3 dieser Bedingungen - verstößt; oder
(3) eine wesentlich Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden; oder
(4) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden gestellt wird, ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 11.1 besteht und dem Kunden der Kaufgegenstand noch nicht übergeben wurde;oder
(5) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wird.

7.2 Im Fall des Rücktritts hat VBI Anspruch auf Leistung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bis zur Geräterückgabe geschuldeten Kaufpreis- bzw. Finanzierungsrate; sowie der vom Kunden geleisteten oder geschuldeten Anzahlung. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt vorbehalten. Der Anspruch vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass VBI kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Aufrechnung; Zurückbehaltung

8.1 Gegenüber Ansprüchen von VBI kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8.2 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von VBI und Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

9. Mängelansprüche; Untersuchungs- und Rügepflicht; Verjährung

9.1 VBI gewährleistet im Rahmen der folgenden Bedingungen, dass der Kaufgegenstand frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist und die in Ziffer 2. vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen, finden die nachfolgenden Bedingungen nur Anwendung, wenn der Kunde die ihm aus der Garantie zustehenden Ansprüche gegenüber
dem Hersteller geltend gemacht und dieser die Ansprüche des Kunden nicht freiwillig oder nicht vollständig erfüllt hat.

9.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser VBI auf Verlangen eine schriftliche und vollständige Beschreibung der geltend gemachten Mängel vorlegt und - soweit er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist - seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB nachgekommen ist. Außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit der Kunde offensichtliche
Mängel nicht innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich gegenüber VBI anzeigt.

9.3 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß

(1) zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 9.2 angezeigt wurden; oder
(2) der Käufer Vorschriften, Herstellervorgaben oder Bedienungsanleitungen bezüglich Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; oder
(3) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller / Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instand gesetzt, gewartet oder gepflegt wurde; oder
(4) in den Kaufgegenstand vom Hersteller / Importeur nicht freigegebene Ersatzteile ein- oder Anbauteile angebaut wurden.

9.4 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist VBI nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann VBI die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde eine - unter Berücksichtigung des geltend gemachten
Mangels angemessenen - Teil des Kaufpreises entrichtet.

9.5 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10. zu verlangen, wenn VBI eine Nacherfüllung gemäß Ziffer 9.4 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von VBI gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder der Kunde VBI erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt hat. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

9.6 Die Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziffer 9.5 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der geltend gemachte Mangel die Eignung des Kaufgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Gegenständen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich einschränkt.

9.7 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten an der Stelle der Regelungen in Ziffer 9.2 bis 9.6 die
gesetzlichen Bestimmungen.

9.8 Die in Ziffer 9.5 bezeichneten Ansprüche des Kunden auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verjähren in einem Jahr nach Übergabe / Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Kaufgegenstand neu, tritt die Verjährung vor Ablauf der Jahresfrist ein, wenn und sobald laut Betriebsstundenzähler 2000 Betriebsstunden erreicht sind. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, tritt die Verjährung der Mängelansprüche bei neuen Kaufgegenständen 2 Jahre nach Übergabe / Ablieferung ein; für gebrauchte Kaufgegenstände bleibt es bei der Regelung in Satz 1. Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und soweit VBI einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

9.9 Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, solange zwischen VBI und dem Kunden Verhandlungen über Mängelansprüche oder die sie begründenden Umstände schweben. Die Hemmung beginnt mit der schriftlichen Mängelanzeige des Kunden und endet mit der schriftlichen Ablehnung von Mängelansprüchen durch VBI, spätestens jedoch 2 Monaten nach der letzten im Rahmen der Verhandlungen schriftlich abgegebenen Erklärung einer
Partei.

9.10 Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern VBI diese nicht arglistig verschwiegen oder eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Für gebrauchte Kaufgegenstände können im Hinblick auf die Vereinbarungen unter Ziffer 2.2 keine Mängelansprüche geltend gemacht werden, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

10. Haftung; Schadens- und Aufwendungsersatz

10.1 Schadenersatzansprüche gegen VBI sind - unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen VBI haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; dies gilt auch
für das vorliegen von Mängeln eines nur der Gattung nach bestimmten Kaufgegenstandes im Sinne der Ziffer 2.3. Die Sätze 1-und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 VBI haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter. Mitarbeiter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3 VBI schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von VBI übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von VBI fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von
wesentlicher Bedeutung ist. VBI haftet in gleicher Weise, wenn einer oder mehrere ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden veletzt haben und dem Kunden die Leistung durch VBI nicht mehr zuzumuten ist.

10.4 Für Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 10.2 haftet VBI der Höhe nach unbeschränkt, in den in Ziffer 10.3 genannten Fällen ist die Höhe des Schadenersatzanspruchs auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.

10.5 Schadenersatzansprüche gegen VBI verjähren in 6 Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht für die in Ziffer 10.2 und 10.3 genannten Ansprüche.

10.6 Soweit die Haftung von VBI ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von VBI. Für die Verjährung persönlicher Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VBI gilt Ziffer 10.5 entsprechend.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 VBI behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle in Zeitpunkt diese Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen von VBI gegen den Kunden, er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die auch das Feuer- und Diebstahlrisiko einschließt. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde nach den Herstellervorgaben auf eigene Kosten durch VBI oder einen von VBI oder dem Hersteller anerkannten Betrieb rechtzeitig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

11.3 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von VBI berechtigt.

11.4 Für den Fall, dass der Kunde trotz Fristsetzung / Abmahnung gegen die Regelungen in Ziffer 11.3 verstößt oder die Vorbehaltsware beim Kunden unterschlagen oder gestohlen wird oder in sonstiger Weise abhanden kommt, ist VBI berechtigt, eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- und /oder Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen.

11.5 Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware- bei einem vereinbarten Kontokorrent in Höhe der Saldoforderung - an VBI ab; VBI nimmt die Abtretung an.

11.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von VBI hinzuweisen und VBI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage, VBI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

11.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, VBI nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt VBI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde VBI anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für VBI. Der Kunde tritt VBI auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; VBI nimmt die Abtretung an.

11.8 Übersteigt der realisierbare Wert der VBI aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung von VBI gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist VBI auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die VBI aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.

11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Vorliegen eines der in Ziffer 6.1 oder 11.3 genannten Fälle - ist VBI berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen. VBI ist berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zugetreten, wenn der Kunde dem
Herausgabe-Verlangen nicht nachkommt oder dies geboten ist, um einen endgültigen Untergang oder Verlust der Ware zu verhindern, Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden. Die in Satz 1 bis 3 genannt Bedingungen finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

11.10 Verlangt VBI die Herausgabe der Vorbehaltsware, so liegt hierin kein Rücktritt vom Kaufvertrag. In den in Ziffer 11.9 genannten Fällen ist VBI berechtigt, die Vorbehaltsware nach Vorankündigung durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlereinkaufspreis nach dem Schätzwert eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder der DEKRA Automobil GmbH zu verwerten. Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Verwertungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15 % des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Verwertungskostenpauschale vermindert sich, wenn und soweit der Kunde nachweist, das VBI kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

12. Schriftform; salvatorische Klausel; anwendbares Recht

12.1 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Hauptverwaltung von VBI schriftlich bestätigt werden.

12.2 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und
Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts
(UNCITRAD - Abkommen) wird ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort; Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und VBI geschlossen Vertrag ist der Sitz der Hauptverwaltung von VBI in Wesel.

13.2 Gerichtsstand ist Wesel; für Klagen des Kunden gegen VBI ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. VBI ist berechtigt, den Kunden auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.

Stand: Oktober 2005